Ratgeber
Geschäftsadresse ändern: Wen Sie informieren müssen
Die neue Anschrift ist schnell auf den Briefbogen gedruckt. Aufwendiger ist, dass alle Stellen davon erfahren. Diese Checkliste trennt, was Pflicht ist und wen Sie nur informieren sollten.
Diese Stellen müssen Bescheid wissen
| Stelle | Was zu tun ist | Grundlage |
|---|---|---|
| Gewerbeamt | Verlegung des Betriebs anzeigen | § 14 Abs. 1 GewO |
| Handelsregister | neue inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung anmelden, wenn Sie eingetragen sind | § 31 Abs. 1 HGB |
| Gemeinde und Finanzamt | Verlegung mitteilen; die Gemeinde unterrichtet das Finanzamt | § 138 Abs. 1 AO |
| Website | Anschrift im Impressum anpassen | § 5 DDG |
| Rechnungen | vollständige neue Anschrift angeben | § 14 Abs. 4 UStG |
Ummeldung beim Gewerbeamt
Nach § 14 Abs. 1 GewO müssen Sie nicht nur die Gründung, sondern auch die Verlegung des Betriebs anzeigen. Ziehen Sie innerhalb derselben Gemeinde um, melden Sie dort um. Verlegen Sie den Betrieb in eine andere Gemeinde, erstatten Sie die Anzeige bei der Behörde am neuen Ort. Sie gibt die Daten an die Behörde am alten Ort weiter.
Das Gewerbeamt übermittelt die Daten aus der Anzeige regelmäßig an weitere Stellen, unter anderem an die Industrie- und Handelskammer und an das Finanzamt (§ 14 Abs. 8 GewO). Kunden, Bank und Lieferanten erfahren davon nichts. Die informieren Sie selbst.
Handelsregister: neue Anschrift eintragen lassen
Kaufleute und Gesellschaften, die im Handelsregister stehen, müssen die Verlegung der Niederlassung und die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung anmelden (§ 31 Abs. 1 HGB). Die Anmeldung läuft über einen Notar.
Bleibt der Sitz derselbe und ändert sich nur die Anschrift, genügt die Anmeldung der neuen Geschäftsanschrift. Zieht eine GmbH dagegen in eine andere Stadt und soll sich der Sitz ändern, muss der Gesellschaftsvertrag geändert werden, denn dort ist der Sitz festgelegt (§ 4a GmbHG).
Finanzamt und Rechnungen
Nach § 138 Abs. 1 AO ist auch die Verlegung eines Betriebs der Gemeinde mitzuteilen, die das Finanzamt unterrichtet; Frist ist ein Monat. Prüfen Sie trotzdem, ob die neue Anschrift beim Finanzamt angekommen ist, zum Beispiel mit einer kurzen Nachricht über ELSTER.
Auf jeder Rechnung muss die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers stehen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Stellen Sie Ihre Rechnungsvorlagen deshalb zum Stichtag um, damit Ihre Kunden den Vorsteuerabzug nicht verlieren.
Checkliste für alle weiteren Stellen
- Impressum, Datenschutzerklärung und Kontaktseite der Website
- E-Mail-Signatur, Briefbogen, Visitenkarten und Stempel
- Bank, Versicherungen und Zahlungsdienstleister
- Kunden, Lieferanten und Ihr Steuerberater
- Google-Unternehmensprofil und Branchenverzeichnisse
- Verträge, in denen Ihre Anschrift steht, etwa mit Telefon- und Internetanbietern
- Ein Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post für die Übergangszeit
Wenn Ihre neue Anschrift bei Metz-Box liegt
Die neue Anschrift lautet dann Industriestraße 8, 68542 Heddesheim. Klären Sie vorher mit Gewerbeamt und Finanzamt, wofür Sie sie verwenden, siehe Gewerbeanmeldung ohne eigenes Büro. Ab der Freischaltung nehmen wir Ihre Post an. Für Sendungen, die noch an die alte Anschrift gehen, hilft ein Nachsendeauftrag.
Häufige Fragen
Muss ich eine Adressänderung beim Gewerbeamt melden?
Ja. Die Verlegung des Betriebs ist nach § 14 Abs. 1 GewO anzuzeigen, genauso wie die Gründung.
Wer informiert das Finanzamt über die neue Adresse?
Das Gewerbeamt gibt die Daten aus der Anzeige unter anderem an das Finanzamt weiter (§ 14 Abs. 8 GewO). Prüfen Sie trotzdem, ob die Änderung dort angekommen ist.
Brauche ich für eine neue Geschäftsanschrift einen Notar?
Wenn Sie im Handelsregister eingetragen sind, ja: Die neue inländische Geschäftsanschrift ist zur Eintragung anzumelden (§ 31 Abs. 1 HGB), und das geht über einen Notar. Einzelunternehmer ohne Eintragung brauchen keinen.
Ab wann muss die neue Adresse auf Rechnungen stehen?
Ab dem Tag, an dem sie gilt. Eine Rechnung muss die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten (§ 14 Abs. 4 UStG).
Quellen
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